Nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen sind am Karfreitag folgende unterhaltende Veranstaltungen bis zum nächsten Tag sechs Uhr verboten:
1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz,
6. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen,
7. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind,
8. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen, und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.
Außerdem ist am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
In Zweifelsfällen erteilt der Fachbereich Recht und Ordnung unter der Telefonnummer 02 14/4 06-30 30 gerne die gewünschte Auskunft.
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