Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen in Nordrhein-Westfalen Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Diese Regelung gilt aber nicht für den 1. Weihnachtstag, Ostersonntag oder Pfingstsonntag.
Da in diesem Jahr – am 11.Mai - der Muttertag auf Pfingstsonntag fällt, hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie durch einen Runderlass vom 25. Januar diesen Jahres folgende Ausnahmeregelung getroffen:
Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, dürfen abweichend von den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW am Pfingstsonntag, 11. Mai, für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.