Nichtraucherschutz: Kontrollen werden verschärft


Archivmeldung aus dem Jahr 2011
Veröffentlicht: 18.08.2011 // Quelle: Stadtverwaltung

Seit das Nichtraucherschutzgesetz 2008 landesweit in Kraft getreten ist, wurden die rechtlichen Vorgaben des Nichtraucherschutzes durch eine große Zahl "kreativer Lösungen" in Gaststätten unterlaufen. Seit Anfang des Jahres schaffen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts größere Rechtssicherheit - entsprechend berät der Fachbereich Recht und Ordnung seine Klientel und wird die Vorgaben des Nichtsraucherschutzes nun kontrollieren.

Rechtliche Hintergründe
Am 1. Januar 2008 ist das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Gastwirte, die ihren Gästen das Rauchen weiterhin ermöglichen wollten, konnten das nur in von den übrigen Gasträumen abgeschlossenen Bereichen, oft nach aufwendigen Umbaumaßnahmen.

Einzelne Gastronomen (in anderen Bundesländern) klagten dagegen bis zum Bundesverfassungsgericht und bekamen in Teilen Recht. So wurde in NRW mit Wirkung zum 18. Juli 2009 das Gesetz um Regelungen zu den so genannten Raucherkneipen ergänzt. Seitdem dürfen Gaststätten als Raucherkneipe firmieren, die kleiner als 75 Quadratmeter sind, keine zubereiteten Speisen anbieten, nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügen und unter 18-jährigen Personen keinen Zutritt gewähren. Das muss im Eingangsbereich gekennzeichnet sein.

Zudem erlaubt der Gesetzgeber im Einzelfall das Rauchen bei geschlossenen Gesellschaften und in Räumen von Vereinen oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist, in den so genannten Raucherclubs.

Diese Ausnahmen haben in den vergangenen Jahren zu einer großen Zahl von Modellen geführt, den Nichtraucherschutz zu umgehen und zu entsprechender Verunsicherung, was in diesem Rahmen als legal zu gelten hat und was nicht. Für Rechtsicherheit haben im April 2011 Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster gesorgt, die sich auf die Raucherclubs bezogen. Insgesamt stellte das OVG Münster fest, der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der Ausnahmevorschriften.

So wurde grundsätzlich der Nichtraucherschutz bestätigt.

Situation in Leverkusen
Von den 480 betroffenen Leverkusener Gaststätten entsprechen derzeit allerdings nur etwa 100 Betriebe den Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes. Davon werden etwa 50 Lokale als "Raucherkneipe" (weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche und keine Abgabe von Speisen) und ca. 50 weitere Lokale "rauchfrei" betrieben.

In der Vergangenheit wurde bei Kontrollen festgestellt, dass in vielen Leverkusener Lokalen die Wirte das Rauchen zulassen, obwohl die Gastfläche mehr als 75 Quadratmeter beträgt. Von der Einrichtung eines separaten Raucherraumes, was zulässig wäre, nehmen sie im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten Abstand. In Gaststätten, die Speisen verabreichen, wird ebenfalls häufig geraucht. Probleme bereiten auch Gaststätten, die Speisen bis abends anbieten und anschließend den Gästen das Rauchen durch den Wirt erlauben. Räume von Vereinen oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist (so genannte "Raucherclubs"), sind in Leverkusen nicht vorhanden.

Um die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, müssten mindestens 50 Prozent der Betriebe in Leverkusen Umbaumaßnahmen vornehmen.

Gastwirte, die dem Nichtraucherschutz nachkommen wollen, müssen also sehr kostenträchtige Baumaßnahmen vornehmen und erwarten von der Behörde, dass sie gegen die konkurrierenden Wirte, die sich Umbaumaßnahmen und damit Kosten ersparen, vorgeht.

Wer gegen ein Rauchverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Das gleiche gilt für den Betreiber einer Gaststätte, der keine Maßnahmen ergreift, um Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern.

Bei den regelmäßigen Kontrollen der Gaststättenbetriebe durch den Fachbereich Recht und Ordnung sind die Konzessionsinhaber auf die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes eingehend hingewiesen und bei der konkreten Umsetzung beraten worden.

Die betroffenen Gewerbetreibenden sind also jetzt aufgefordert, die im Einzelfall getroffenen Vorgaben zeitnah umzusetzen. Sollten Umbaumaßnahmen erforderlich werden, dann gilt in dem jeweiligen Betrieb bis zum Abschluss dieser Arbeiten ein Rauchverbot.

Wenn bei den anschließenden Kontrollen durch den Fachbereich Recht und Ordnung Verstöße festgestellt werden, so haben die Gewerbetreibenden mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder mit dem Erlass einer Ordnungsverfügung zu rechnen.


Anschriften aus dem Artikel: Alte Landstr 129, Albert-Einstein-Str 58

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