Durch eine Gesetzesänderung der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) und der Sozialhilfe wurden für Kinder und Jugendliche zusätzliche Möglichkeiten der Bedarfsdeckung beispielsweise bei der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen geschaffen.
Die Gesetzesänderungen gelten rückwirkend zum 01. Januar.2011, so dass hierfür bereits gezahlte Leistungen ggf. auf Antrag zurückgezahlt werden können.
Die Stadtverwaltung weist eindringlich auf die vom Gesetz normierte Ausschlussfrist hin.
Zur Sicherstellung etwaiger Leistungsgewährung für den Zeitraum 01. Januar bis 31. März 2011 müssen Anträge durch Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe) unbedingt bis zum 30.April .2011 gestellt werden.
Die formlose schriftliche Antragstellung ist hierfür fristwahrend ausreichend. Dieser ist bei Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter AGL Leverkusen und bei Leistungen nach dem SGB XII beim Fachbereich Soziales der Stadt Leverkusen zu stellen.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II werden gebeten, sich diesbezüglich an die Antragsannahme beim Jobcenter Leverkusen zu wenden
Weitere Informationen für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII erteilt Frau Schmidt vom Fachbereich Soziales der Stadt Leverkusen. Frau Schmidt ist vormittags unter der Tel. Nr. 0214/406-5076 zu erreichen.
Für Zeiträume ab dem 01. April können Leistungen grundsätzlich nur ab Antragstellung gewährt werden.
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