Ergebnis der Überprüfung der Fällung von 22 Hybrid-Pappeln in Hitdorf


Archivmeldung aus dem Jahr 2011
Veröffentlicht: 23.03.2011 // Quelle: Stadtverwaltung

Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn hat am heutigen Mittwoch, 23. März die Spitzen der Fraktionen und der Verwaltung in einem TOP-Verteiler Schreiben über das Ergenis der Untersuchung zur Fällung von 22 Hybrid-Pappeln in Leverkusen-Hitdorf informiert.

Das Schreiben im Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits angekündigt, habe ich die Fällung von 22 Hybrid-Pappeln angesichts der dadurch ausgelösten öffentlichen Diskussion einer umfassenden Prüfung aus fachlicher sowie dienst- und arbeitsrechtlicher Sicht unterzogen. Die Fachbereiche Recht und Ordnung, Rechnungsprüfung und Beratung sowie Personal und Organisation kommen danach zu folgenden Ergebnissen:

Die Fällung der 22 Hybrid-Pappeln und Ersatz mit ökologisch höherwertigen Harthölzern ist Bestandteil des 1. Änderungsbeschlusses vom 25.08.2009, mit der die 3. Planänderung zum Hochwasserschutz in Hitdorf genehmigt wurde. Mit diesem Beschluss genehmigt die Bezirksregierung als obere Landschaftsbehörde die Fällung und Ersatzbepflanzung als Ausgleichsmaßnahme für die Fällung von zusätzlichen Bäumen im Rahmen der Verbreiterung der Arbeitstrasse zum Bau der Hochwasserschutzwand.

Die Genehmigung aus diesem Planfeststellungsbeschluss ist an die Technischen Betriebe Leverkusen (TBL) ergangen. Da es sich um eine Baumaßnahme im Rahmen des Hochwasserschutzes handelt, sind die TBL für die Planung und Durchführung der Maßnahme verantwortlich. Der Fachbereich Stadtgrün (67) war hier, wie für andere Fachbereiche oder eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, nur ausführendes Organ.

Im Vorfeld der erfolgten Fällaktion erging eine städtische Pressemitteilung zu verschiedenen stattfindenden Fällaktionen im Stadtgebiet, bei der die Hybrid-Pappeln eine von mehreren Maßnahmen war.

Zu den verschiedenen Fragestellungen nehmen die mit der Prüfung beauftragten Fachbereiche im Weiteren wie folgt Stellung:

1. Vergaberechtliche Fragen

Es wurde von der Auskömmlichkeit des Preises ausgegangen. Eine Nachbeauftragung ist nicht erfolgt.

Im Hinblick auf die noch zu beantwortende Frage, ob die Fällaktion in mehreren Schritten hätte erfolgen können, sei darauf hingewiesen, dass die beauftragte Firma für die Baustellenherrichtung pauschal 1.000 € (netto) veranschlagt.

Vergaberechtlich ist die beschränkte Ausschreibung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2. Ordnungsgemäße Beteiligung der Fachbereiche Umwelt/Technischen Betriebe (TBL) sowie Stadtgrün oder weiterer Fachbereiche sowie der Oberen Landschaftsbehörde

In einem Ortstermin am 26.02.2009 waren die Obere Landschaftsbehörde, der Vorsitzende des Landschaftsbeirates sowie neben der TBL die Fachbereiche 32 und 67 vertreten. Bei diesem Termin hat der Fachbereich 67 vorgeschlagen, die 22 Hybrid-Pappeln in die Ausgleichsmaßnahme einzubeziehen.

Aufgrund dessen ist die Maßnahme in den durch den FB 67 im Auftrag der TBL erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen worden und war Gegenstand der durch die Bezirksregierung durchgeführten Planfeststellungsänderung.

Da eine Beteiligung weiterer Fachbereiche oder Institutionen nicht erforderlich war, bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung der betroffenen öffentlichen Stellen gegeben war.

3. Ordnungsgemäße Beteiligung der politischen Gremien

Wie anfangs bereits dargelegt wurde, ist in der „2. Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die wiederum eine „Ergänzung zur 3. Planänderung“ ist, festgelegt, dass in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Rheinvorland im Bereich des zukünftigen Hochwasserschutzes 21 standortfremde Hybridpappeln gefällt werden sollen. Diese Ergänzung gehört zu dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 25. August 2009, wie sich dem Stempel auf der „2. Ergänzung…“ entnehmen lässt. In diesem Planfeststellungsbeschluss werden unter „A. 1.“ als Rechtsgrundlagen neben § 31 Wasserhaushaltsgesetz (a. F.) auch die §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW aufgeführt.

In § 73 VwVfG ist das Anhörungsverfahren geregelt. In diesem können alle Einwendungen und Anregungen zu dem Vorhaben vorgetragen werden. Je nach Lage des einzelnen Falles kommt eine Beteiligung der Bezirksvertretungen oder des Rates bereits bei der Initiierung eines Planfeststellungsverfahrens oder bei der Anhörung in Betracht.

In § 75 VwVfG sind die Rechtswirkungen der Planfeststellung festgelegt. Abs. 1 lautet: „ Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.“

Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung vom 25.08.2009 einschließlich der oben genannten Ergänzung ist rechtskräftig und konnte deshalb ohne die Einholung weiterer Zustimmungen umgesetzt werden. Für eine Beteiligung der Bezirksvertretung vor der jetzigen Baumfällaktion war daher wegen der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses kein Raum mehr.

4. Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Da die prüfenden Fachbereiche keine fachlichen Fragestellungen beantworten können, wurden die städtischen Fachbereiche Umwelt und Stadtgrün um eine Stellungnahme gebeten, deren Text hier wiedergegeben werden soll:

Fachbereich Umwelt
„Grundposition zu Eingriffen in Natur und Landschaft
„Aus Sicht des Fachbereichs Umwelt steht bei größeren ökologischen Eingriffen stets die Kombination aus einer fachlichen und wirtschaftlich vertretbaren Vorgehensweise im Mittelpunkt, wobei die fachlich /ökologische Betrachtung den Schwerpunkt darstellt. Mit Blick auf die öffentliche Akzeptanz erheblicher Eingriffe und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ist in der konkreten Umsetzung von Maßnahmen, dies gilt insbesondere bei der Fällung von größeren Baumbeständen, die Bildung von Tranchen, die ein sukzessives Verändern vor Ort herbeiführen, in der Regel Ziel führend“

Aus umweltfachlicher Sicht ist der Austausch dieser Hybrid-Pappeln gegen Eichen keinesfalls zu beanstanden.

Fachbereich Stadtgrün:
„Im Rheinvorland im Bereich der Stadt Leverkusen gibt es ca. 200 nicht heimische Hybridpappeln die überwiegend altersbedingt einen Rückgang der Vitalität erwarten lassen. Damit geht ein Absterben der Äste mit entsprechendem Windbruch einher.
Da die Stadt Leverkusen bekanntermaßen auch in der Zukunft Haushaltsdefizite hat und haben wird, ist es notwendig, jede Möglichkeit zu nutzen, hier auch im Vorgriff tätig zu werden.
Die Baumreihe, die direkt an einem viel benutztem Fußweg in unmittelbarer Nähe des Rheins liegt, ist daher auch aus sicherheitstechnischer Sicht ein vorzuziehendes Projekt.

Eine sukzessive, blockweise Fällung begünstigt die gemeinsame Entwicklung der neuen Bäume. Neupflanzungen im Schatten von Altbäumen führen durch die Beschattung zu keiner artgerechten Entwicklung.
Versuche dieser Art haben bei der Opladener Kastanienallee zu keinem positiven Ergebnis geführt.

Ferner wurde in wissenschaftlichen Studien festgestellt, dass sich gleichartige Pflanzen, die in einer engen Nachbarschaft stehen, ernährungstechnisch unterstützen, fremde Arten aber behindern oder sogar zum Absterben bringen.

Würden die Eichen in den Zwischenräumen verbleibender Pappeln gepflanzt, würden die jungen Bäume nicht nur im Lichtprofil behindert, sondern auch durch die Wurzelverflechtung der Pappeln in der Ernährung geschwächt und hätten letztlich keine Chance, artgerecht heranzuwachsen.“

Die Aussage des FB Stadtgrün wird tendenziell gestützt durch das abgedruckte Interview eines Gärtnermeisters und Landschaftsbauers im Leverkusener Anzeiger vom 16.03.2011, der aussagt, dass „ein parallel nicht gehe“.

Ob es weitere Zwischenlösungen oder ein andere sukzessive Möglichkeit gegeben hätte, kann fachlich nicht beurteilt werden und kann vielleicht in Anbetracht der fehlenden Rückgängigmachung dieser Maßnahme dahingestellt bleiben.

Ein sukzessives Fällen ist nicht Bestandteil der Planfeststellung, so dass davon auszugehen ist, dass es den TBL im Rahmen der Abwägung der fachlichen und wirtschaftlichen Aspekte freigestellt war, wie hier zu verfahren ist.

Für künftige Fälle sollte dieser Fall jedoch lehren, dass bei der Entscheidung sowohl fachliche als auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen sind und in jedem Einzelfall neu zu entscheiden ist, wie vorgegangen werden sollte.


5. Finanzielle Auswirkungen der Maßnahme für den städtischen Haushalt

Da es sich um eine Maßnahme der TBL handelt, hat die Fällung keine unmittelbaren Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Da die AöR nicht an die Regelungen der Gemeindeordnung NRW(GO NRW) gebunden ist, muss folglich auch keine Begründung nach § 82 GO NRW erfolgen.

6. Überprüfung der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf arbeits- und dienstrechtliche Verfehlungen

Das dargestellte Ergebnis der Überprüfung bietet keinen Anlass, arbeits- oder dienstrechtlich gegen beteiligte städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig zu werden. Ebenso sind im Verfahren keinerlei Rechtsverstöße zu erkennen. Für die Maßnahme war die Zuständigkeit der TBL gegeben, die die Fällung der Pappeln als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Realisierung des Hochwasserschutzes mit Unterstützung des Fachbereichs Stadtgrün umgesetzt haben.

Bewertung des Oberbürgermeisters

Seitens der Verwaltungsspitze muss im Ergebnis aber festgehalten werden, dass an dieser Stelle die notwendigen Informationspflichten nicht ausreichend berücksichtigt wurden und es beachtliche Kommunikationsdefizite gab. Sich seitens der Technischen Betriebe Leverkusens auf eine kurze Pressemitteilung zu beschränken, die verschiedene Maßnahmen lediglich auflistet und auf eine umfassende Bürgerinformation verzichtet, insbesondere wenn die Beschlusslage aus den Jahren 2008/2009 stammt, ist zu missbilligen.

In der Sitzung des Verwaltungsvorstandes am Dienstag, 22. März 2011, wurde daher festgelegt, dass eindeutige Informations- und Kommunikationsregeln zu entwickeln sind, die den Verwaltungschef in die Lage versetzen, entsprechende Informationen und Beteiligungen für Politik und Bürgerschaft sicher zu stellen.

Ich darf abschließend mein Bedauern zum Ausdruck bringen, dass es zu dieser übereilten Aktion gekommen ist und bitte die Politik und die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die Hitdorferinnen und Hitdorfer im Namen der Stadt Leverkusen um Entschuldigung. Leider konnte ich –weil nicht informiert- den Lauf dieser Angelegenheit nicht beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen




Buchhorn"


Anschriften aus dem Artikel: Albert-Einstein-Str 58, Alte Landstr 129

Kategorie: Politik
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