Nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen sind am Volkstrauertag nach § 6 Abs. 1 verboten:
1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.
(Abs.2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:
alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.