Am Ostersonntag, Pfingstsonntag und auch am kommenden 1. Weihnachtstag ist nach § 5 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW der Verkauf von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren verboten.
Nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02. Oktober diesen Jahres ist auch die Öffnung einer Verkaufstelle zur Abgabe von Brötchen an den vorgenannten Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. Das Gleiche gilt für die Abgabe von Brötchen in Einrichtungen des Gaststättengewerbes nach dem Gaststättengesetz.
In verschiedenen Fällen sind vor den Feiertagen Brötchen reserviert und diese dann am Oster- bzw. Pfingstsonntag im angeschlossenen Cafe´ abgeholt worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig.