Das Wahlamt der Stadt Leverkusen weist darauf, dass eine Briefwahl laut Kommunalwahlgesetz NRW für ungültig erklärt wird, falls der Wahlberechtigte sich bis zum 30. August aus der Stadt Leverkusen in eine andere Gemeinde ummeldet, ins Ausland verzieht oder die hiesige Hauptwohnung zur Nebenwohnung erklärt. Dieser Hinweis hängt auch in den Briefwahlbüros aus.