Stadtplan Leverkusen


Änderung der 3. MKS – Schutzverordnung


Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 19.Mai das generelle Transportverbot für Pferde aufgehoben. Anlässlich einer Tagung der Amtstierärzte am 10. Mai teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass nun auch die Einschränkungen für die Pferdesportveranstaltungen wegfallen. Folglich besteht die Pflicht zur Anmeldung von Pferdeturnieren beim Veterinäramt nicht mehr. Die Stadtverwaltung Leverkusen weist darauf hin, dass die 3. MKS - Schutzverordnung des Bundes mit Wirkung vom 17. Mai erneut geändert worden ist. Sie wird voraussichtlich bis zum 05.Juni in Kraft bleiben. Damit bleibt das generelle Transportverbot für Klauentiere wie Rinder, Schweine oder Schafe auch weiterhin bestehen. Die neue Regelung lässt aber Ausnahmen der bisher sehr strengen Vorschriften zu. So dürfen Schlachttiere jetzt wieder ohne Ausnahmegenehmigung entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle zum Schlachthof gebracht werden. Dies gilt auch für Transporte von Rindern und Schweinen innerhalb des Bundesgebietes in andere Bestände.

Weiter ist es jetzt wieder erlaubt, Schafe innerhalb eines Regierungsbezirkes in andere Bestände zu bringen. Au-ßerhalb eines Regierungsbezirkes aber nur in bis zu sechs Beständen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht mehr für Rinder und Schweine.

Eine Ausnahmegenehmigung des heimischen Veterinäramts ist aber einzuholen, wenn z.B. Schafe über eine zugelassene Sammelstelle innerhalb eines Regierungsbezirkes in andere Bestände gebracht werden sollen. Dies ist besonders für den Fall zu beachten, wenn Schafe über die Regierungsbezirksgrenze transportiert werden. Von dieser Regelung betroffen sind auch Tiere, die für eine sog. Wanderherde, zentral gesammelt werden, welche auf einem bestimmten Weidegebiet gehalten werden soll.

Eine Ausnahmegenehmigung für den Transport wird allerdings nur dann erteilt, wenn die Tiere mindestens 20 Tage vorher Antragstellung oder seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand gehalten worden sind und während dieser Zeit kein fremdes Tier in den Stall gekommen ist. Bei Schweinen reduziert sich diese Frist auf zehn Tage Weiterhin muss das Fahrzeug vor und nach dem Transport gereinigt und desinfiziert werden.

Quelle: Pressemitteilung der Stadtverwaltung vom 21.05.2001
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Letzte Änderungen: 21.05.2001